AGB

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Inotec electronics GmbH (im Folgenden: „Inotec" genannt) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Inotec und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen von Inotec (im Folgenden:„Lieferungen") gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen sowie die individuell getroffenen Liefervereinbarungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Inotec ihnen nach Erhalt nicht ausdrücklich widerspricht.
    2. Die Angebote von Inotec sind freibleibend. Bestellungen des Bestellers werden von Inotec nach Eingang durch Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt, erst mit dieser schriftlichen Auftragsbestätigung wird der Vertrag wirksam. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Besteller.
    3. Eine Verpflichtung von Inotec zur Leistung von Schadensersatz aufgrund von Irrtümern in Angeboten, Katalogen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, auch Kalkulations- und Schreibfehlern, besteht nicht. Von Inotec herausgegebene Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften und darin enthaltene Daten sind nur verbindlich, wenn Inotec sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
    4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Inotec das Eigentum vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Inotec nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, in jedem Falle aber wenn es nicht zu einem Vertragsabschluß kommt, vom Besteller unverzüglich an Inotec zurückzugeben.
    5. An angebots- bzw. auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen behält sich Inotec die ausschließlichen Eigentums- und Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte vor. Eine Weitergabe dieser Zeichnungen an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Inotec nicht gestattet. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Bestellers berechtigt Inotec zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
    6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  2. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, verstehen sich Preise von Inotec ab Werk ausschließlich Verpackung sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Hat Inotec vereinbarungsgemäß die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
    3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der Inotec zu leisten.
    4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, von Inotec anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung in voller Höhe bei Lieferung der Ware fällig.
  3. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Inotec bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Inotec zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Inotec auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Inotec steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    2. Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für Inotec als Hersteller gemäß § 950 BGB. Verpflichtungen entstehen hieraus für Inotec nicht. Im Falle der Verarbeitung der von Inotec gelieferten Waren steht Inotec das Eigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Im Falle der Verbindung oder Vermischung gilt dies gleichermaßen. Der Besteller verwahrt die im Eigentum bzw. Miteigentum von Inotec stehenden Waren unentgeltlich.
    3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt dass er mit seinem Vertragspartner einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Waren von Inotec werden im Voraus an Inotec abgetreten.
    4. Der Besteller ist berechtigt, die an Inotec im Voraus abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung kann Inotec jederzeit widerrufen. Ein Recht zur Abtretung der Forderungen durch den Besteller beinhaltet das Einziehungsrecht nicht. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Rechte der Inotec erforderlich sind.
    5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
    6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Inotec unverzüglich zu benachrichtigen.
    7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Inotec nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Inotec liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Inotec hätte dies ausdrücklich erklärt.
  4. Fristen für Lieferungen; Verzug
    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Inotec die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von Inotec.
    3. Kommt Inotec in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Inotec etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Inotec zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Inotec innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
    6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  5. Gefahrübergang 
    1. Mangels anderweitiger, schriftlicher Vereinbarung, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
      a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Inotec gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
      b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  6. Entgegennahme
    Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  7. Sachmängel Für Sachmängel haftet Inotec wie folgt:
    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Inotec unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich oder per Telefax zu erfolgen.
    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Inotec berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    5. Inotec ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachstehender Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Inotec gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Inotec gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner vorstehende Nr. 8 entsprechend.
    10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Inotec. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  8. Immaterialgüterrechte; Rechtsmängel
    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Inotec verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Immaterialgüterrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Inotec erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Inotec gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
      a) Inotec wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Inotec nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
      b) Die Pflicht der Inotec zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.
      c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Inotec bestehen nur, soweit der Besteller Inotec über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Inotec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Inotec nicht voraussehbare Anwendung bzw. dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Inotec gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in vorstehender Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Inotec und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Inotec die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Inotec erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Inotec das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  10. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
    1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für die von Inotec zu erbringenden Leistungen ist der Sitz der Inotec in Lauffen am Neckar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Heilbronn. Inotec ist ungeachtet vorstehender Regelung jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  12. Verbindlichkeit des Vertrages
    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand 01.04.2009